§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegen-bestätigungen des Auftraggebers unter dem Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Alle in Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Veröffentlichungen genannten oder auch mündlich abgegebenen Angebote sind freibleibend und somit unverbindlich.
2. Der Auftragnehmer ist vier Wochen an seine schriftlichen Angebote gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
2. Soweit zwischen Beauftragung bzw. Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Fertigstellung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen diese Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 15 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Auftragsdauer
Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Digitale Dokumentation und deren weitere Nutzung
1. Mit der Beauftragung erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht digitale Bilder für eine Dokumentation zu erstellen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch hierüber eine CD/DVD.
2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer das Recht, diese Bilder für eigene Werbezwecke, z.B. auf der eigenen Homepage zu nutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, alle möglichen Zuordnungspunkte soweit technisch möglich, unkenntlich zu machen.
§ 6 Sachmängelhaftung und Verjährung
1. Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes mit dem innovativen Trockeneis-strahl-Reinigungsverfahren durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen und Verunreinigungen zum einen durch den “Thermoschock” (kurzfristig minus 79 °C) und zum anderen mit Luftdruck (bis zu 16 bar) von dem Auftragsgegenstand entfernt. Dies vorausgeschickt kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Standfestigkeit des Auftragsgegenstandes übernehmen, die nicht durch eine Inaugenscheinnahme erkennbar ist, insbesondere nicht bei der Fahrzeug- und/oder Motorreinigung für jegliche Art von Kühlernetzen, z.B. Wasser-, Öl-, Heizungs- und Klimakühlern.
2. Das Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel von bis zu 120dB. Bei externen, also mobilen Reinigungsaufträgen, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt immer dem Auftraggeber. Sollte aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch den Auftraggeber eine Durchführung des Auftrags nicht möglich sein oder vor Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftrag-geber verpflichtet, für die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten (Trockeneis, Anfahrtskosten, Lohnersatzkosten) zuzüglich entgangenem Gewinn aufzukommen.
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres, erkennbare Mängel.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Leistungsort für die Nacherfüllung der Ort der Ersterfüllung.
5. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann für Schadensersatz, wenn diesen oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder der Auftragnehmer, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, und hier maximal auf das 10-fache des Bearbeitungspreises. Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz.
6. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der/die/das bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen, gewerblichen bzw. hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 7 Zahlung
1. Rechnungen des Auftragnehmers werden sofort nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistungserbringung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig (Zug um Zug).
2. Schuldnerverzug tritt 7 Tage nach Rechnungszugang ein.
3. Anderslautende Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Gerichtsstands Vereinbarung
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand bei Amtsgerichtsachen das Amtsgericht Waiblingen und bei Landgerichtssachen das Landgericht Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.